Im Jahr 2022 kam es zu einer regelrechten „Abmahnwelle“ gegen Betreiber von Webseiten, die dynamisch Google-Fonts eingebunden hatten und damit mutmaßlich eine Übermittlung von personenbezogenen Informationen von Besuchern ihrer Webseite an Google (mit)verursachten.
Über eine dieser „Abmahnungen“ wurde nun vom Landgericht München (LG München I, Endurteil v. 30.03.2023 – 4 O 13063/22) im Rahmen einer negativen Feststellungsklage geurteilt: Unter Offenlassung der Sachfrage ob eine dynamische Einbindung von Google-Fonts grundsätzlich gegen die DSGVO verstößt, hat das Landgericht München festgestellt, dass dem Beklagten keine Persönlichkeitsrechtsverletzung (hier Recht auf informationelle Selbstbestimmung) entstanden sein kann, wenn er die Webseite des Klägers nur mit Hilfe eines Crawlers geprüft und nicht tatsächlich selbst besucht hat. Die persönliche Betroffenheit als Anspruchsvoraussetzung wurde verneint. Selbst wenn diese bestehen würde, hat hier der Beklagte durch Verwendung des Crawlers eine potentielle Tat auch erst mit einer Gewinnerzielungsabsicht provoziert, weswegen ein Anspruch ebenfalls ausscheide.
Quelle(n):
https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20230058
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-6354
Dieser Artikel wurde im Rahmen des „Juristischen Internetprojekt Saarbrücken“ der Universität des Saarlandes – Fakultät Rechtswissenschaften von mir erstellt und parallel im JIPS veröffentlicht.