Amazon geht als erstes der vier betroffenen Big-Tech-Unternehmen, das von der Einstufung als „marktbeherrschend“ betroffen ist (neben Alphabet, Apple und Meta), rechtlich gegen diese Einstufung durch das Bundeskartellamt vor.
Nach der gestrigen Verhandlung am Kartellsenat des Bundesgerichtshofs ist die erste Einschätzung des Senats, dass die Bevollmächtigung des Bundeskartellamts nicht gegen EU-Recht verstößt und in dieser Sachfrage auch keine Anrufung des EuGH erforderlich ist. Zur Frage, ob für die Befugnisse des Bundeskartellamts eine Vorankündigung auf europäischer Ebene notwendig gewesen wäre, ist trotzdem eine Beteiligung des EuGH denkbar.
Quelle(n):
https://www.euractiv.de/section/innovation/news/deutsches-wettbewerbsrecht-amazon-fall-koennte-vor-eugh-landen/
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023099.html?nn=10690868 (nur Ankündigung des Verfahrens)
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-kvb5622-amazon-kartellrecht-kartell-bundeskartellamt-beschwerde-bgh-marktmacht-plattform-digital/
https://taz.de/Kontrolle-von-Digitalkonzernen/!5940282/
Dieser Artikel wurde im Rahmen des „Juristischen Internetprojekt Saarbrücken“ der Universität des Saarlandes – Fakultät Rechtswissenschaften von mir erstellt und parallel im JIPS veröffentlicht.